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Rechtsinfos


2026

  • Unter bestimmten Voraussetzungen berechtigt das Vorliegen eines Irrtums zur Anfechtung oder Anpassung des Vertrags. Ein Irrtum ist die unrichtige Vorstellung von der Wirklichkeit. Der Irrtum kann in drei Kategorien unterteilt werden: Erklärungsirrtum, Geschäftsirrtum und Motivirrtum.
    Rechtsinformation 01 Jänner 2026
  • Das Bild bespricht Wiedereinstellungszusagen und erläutert, dass Arbeitgeber sie anbieten müssen, wenn ein Arbeitsverhältnis beendet wird. Der Arbeitgeber verpflichtet sich, den Arbeitnehmer zu einem späteren Zeitpunkt wieder einzustellen. Im Gegensatz zu Wiedereinstellungsvereinbarungen bindet die Wiedereinstellungszusage nur den Arbeitgeber. Das Bild erklärt auch den Unterschied zwischen Wiedereinstellungszusagen und Wiedereinstellungsvereinbarungen.
    Rechtsinformation 02 Feber 2026
  • Die Videoüberwachung am Arbeitsplatz steht in einem ständigen Spannungsfeld zwischen Arbeitgeberinteressen (z.B. Gefahrenschutz, Eigentumsschutz) und den Persönlichkeitsrechten der Arbeitnehmer, die von der Überwachung betroffen sind. Eine Videoüberwachung ist nur zulässig, wenn ein überwiegendes berechtigtes Interesse des Arbeitgebers vorliegt.
    Rechtsinformation 03 März 2026
  • Gemäß dem Urlaubsgesetz (UrlaubG) haben Arbeitgeber für jedes Arbeitsjahr einen bezahlten Erholungsurlaub im Ausmaß von fünf, nach Vollendung des 25. Dienstjahres von sechs Wochen zu gewähren. Der Urlaubsanspruch entsteht, mit Ausnahme der ersten sechs Monate des Arbeitsverhältnisses, in seiner Gesamtheit mit Beginn jedes jeweiligen Arbeitsjahres.
    Rechtsinformation 04 April 2026
  • Der Grundsatz der unverzüglichen Geltendmachung spielt eine Rolle bei einer Entlassung bzw. einem vorzeitigen Austritt des Arbeitnehmers im Falle der Unzumutbarkeit einer Weiterbeschäftigung. Wird somit nach Kenntnis eines wichtigen Grundes nicht unverzüglich die Entlassung ausgesprochen oder der Austritt des Arbeitnehmers erklärt, wird vermutet, dass die Weiterbeschäftigung doch nicht unzumutbar ist.
    Rechtsinformation 05 Mai 2026
  • Das Gleichbehandlungsgesetz (GIBG) schützt mehr 'geschützte' Merkmale vor Diskriminierung aufgrund dieser Merkmale. Eine Diskriminierung von Arbeitnehmern aus Gründen des Geschlechts, des Familienstands, der Religion, der ethnischen Zugehörigkeit, des Alters und der sexuellen Orientierung ist nicht erlaubt.
    Rechtsinformation 06 Juni 2026
  • Grundsätzlich haftet man nur für sein eigenes Verhalten. Eine Ausnahme von dieser Regel ist die sogenannte Gehilfenhaftung. Demnach haftet man auch für das Verhalten und dadurch entstandene Schäden von Personen, die man als Gehilfen für die Erbringung einer Tätigkeit einsetzt.
    Rechtsinformation 07 Juni 2026

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  • gde@fehring.gv.at
  • +43 3155 23030
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