Zu den Meldepflichten Vorhaben zählen:
(Auszug aus dem Stmk. BauG §21)
- Nebengebäude im Bauland bis zu einer Gesamtfläche von insgesamt 40 m²
- Einfriedungen bis zu einer Höhe von 1,5 m
- Stützmauern mit einer Ansichtshöhe von nicht mehr als 0,5 m über dem angrenzenden natürlichen Gelände
- Gewächshäusern bis zu 3,0 m Firsthöhe und bis zu einer Gesamtfläche von insgesamt 40 m2
- Wasserbecken bis zu insgesamt 100 m³ Rauminhalt
- Photovoltaikanlagen und solarthermische Anlagen, die auf Dach- oder Fassadenflächen oder vorspringenden Bauteilen von baulichen Anlagen angebracht oder in diese integriert werden, sowie Photovoltaikanlagen auf Freiflächen mit einer installierten elektrischen Engpassleistung bis zu 100 kWp
- die Errichtung, Änderung oder Erweiterung von Garagen für Krafträder oder Kraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von je 3 500 kg bis zu einer bebauten Fläche von insgesamt 40 m²
- die stationäre Aufstellung von Batterieanlagen mit einem Energieinhalt von höchstens 100 kWh, sofern ein Nachweis vorliegt, dass ein „thermal runaway“ einer Zelle zu keinem Brandausbruch der Batterieanlage führt
- die ortsfeste Aufstellung von Wärmepumpen
- ... weitere siehe §21 Stmk. BauG.
Durch meldepflichtige Vorhaben dürfen Bau- und Raumordnungsvorschriften, wie insbesondere festgelegte Bauflucht-, Baugrenz- und Straßenfluchtlinien, sowie die Vorschriften über Abstände nicht verletzt werden.